Forderungsanmeldung (§ 174 InsO)

Die schriftliche Anmeldung einer Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter — Grund und Betrag, mit Belegen, innerhalb der Anmeldefrist.

Wer gegen die insolvente Gesellschaft eine Forderung hat — eine offene Rechnung, ein Lieferantenkredit, ein Lohnanspruch — muss sie beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden, nicht beim Gericht und nicht über diese Website. Übernahme-Radar ist ein Datenbank-Werkzeug für Käufer von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse; es ist nicht die Anmeldestelle und nimmt keine Forderungen entgegen.

Die Anmeldung erfolgt formlos schriftlich (viele Verwalter bieten ein eigenes Formular oder ein Online-Portal an): Name und Anschrift des Gläubigers, Grund der Forderung, Betrag, und — soweit vorhanden — Belege (Rechnungen, Verträge, Mahnungen). Den Namen und die Kontaktdaten des zuständigen Verwalters findet man in der § 9 InsO-Bekanntmachung zum jeweiligen Verfahren, zum Beispiel auf der Firmenseite dieses Verfahrens hier im Radar.

Die Frist dafür ist die Anmeldefrist (siehe dort) — meist 4–6 Wochen nach dem Eröffnungsbeschluss, vom Gericht im selben Beschluss gesetzt. Eine verspätete Anmeldung ist nach § 177 InsO zwar noch möglich, aber mit zusätzlichem Aufwand und Kostenrisiko verbunden. Bei Fragen zum eigenen Anspruch empfiehlt sich der direkte Kontakt zur Kanzlei des Verwalters oder — bei größeren Summen — eine kurze anwaltliche Prüfung.

Verwandte Begriffe

Forderungsanmeldung (§ 174 InsO) · Wissen · Übernahme-Radar